|
 |
|
|
|
Abtretung
hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung,
Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
|
Abtretung |
|
|
Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem
Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten
(übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht
sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem
Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in
schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht
angezeigt werden, sind unwirksam. |
| |
| Siehe auch: |
|
Abschlusskosten |
|
Lebensversicherung |
|
Versicherungsnehmer |
|
Versicherungspolice |
| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Stand 23.05.2011 |
|