Krankenversicherung

 

Abtretung hat folgende Bedeutung im Zusammenhang für: Krankenversicherungen, Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67, Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon

 

Abtretung

 

Auf Versicherungen bezogen, erlaubt der §398 BGB, dem Versicherungsnehmer, all seine Rechte an jemand anderen abzutreten (übertragen). Der Andere hat ab diesem Zeitpunkt das Gestaltungsrecht sowie den Anspruch auf vertragsgemäße Leistungen. Abtretungen sind dem Versicherer mit Nennung des neuen Berechtigten grundsätzlich in schriftlicher Form anzuzeigen. Abtretungen, die dem Versicherer nicht angezeigt werden, sind unwirksam.

 
Siehe auch:
Abschlusskosten
Lebensversicherung
Versicherungsnehmer
Versicherungspolice

 

Alle angegeben Informationen haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Stand 23.05.2011
 
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