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Die Ausfalldeckung ist über die
Private Haftpflichtversicherung
mitzuversichern. Die Ausfalldeckung leistet gemäß den zugrunde liegenden
Bedingungen, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus resultierende
Schadenersatzforderung gegen den Dritten nicht durchgesetzt werden kann.
Im Fall der berechtigten Schadenersatzansprüche wird der
Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen dann vom Versicherer
so gestellt, als hätte der Schadenverursacher (Dritte) als Versicherter
einen
Versicherungsschutz. Der Umfang und Rahmen der Ausfalldeckung ist
dann analog der vereinbarten Privat-Haftpflichtversicherung.
Eine Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte
Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Dritten in
einem Verfahren vor Gericht (Mitgliedstaat der Europäischen Union,
Liechtenstein, Schweiz, Norwegen) oder ein notarielles
Schuldanerkenntnis vor einem Notar erwirkt hat. Zudem muss jede
sinnvolle Zwangsvollstreckung gegen den Dritten erfolglos geblieben
sein. Der Nachweis einer gescheiterten Zwangsvollstreckung ist vom
Versicherungsnehmer oder die versicherten Personen durch das
Vollstreckungsprotokoll (im Original) des Gerichtsvollziehers zu
erbringen.
Die Ausfalldeckung leistet nicht, wenn der Schaden aus einer
anderweitigen Sachversicherung der versicherten Person beansprucht
werden kann. Gleiches gilt, wenn ein Träger der Sozialversicherung oder
der Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
Ansprüche aus der Ausfalldeckung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von
zwei Jahren ab dem erfolglosen Vollstreckungsbescheid, beim Versicherer
in schriftlicher Form (Textform) angezeigt werden.
In
der Ausfalldeckung sind hohe Selbstbeteiligungen von 2000 bis 5000 €
üblich. Angesichts der Tatsache, dass ein sehr großer Teil der Deutschen
gar keine Private Haftpflichtversicherung hat, ist die Ausfalldeckung
eine anzuratende Versicherung. Die Versicherungsprämie liegt in etwa bei
20% der Privathaftpflichtprämie.
Die Bedingungen können von Versicherer zu Versicherer variierten. |