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Rente mit 67 -
Altersgrenze mit Erhöhung Renteneintrittsalter
Das Renteneintrittsalter wird vom Jahre 2012 an bis zum Jahre 2029
stufenweise erhöht. Faktisch findet hiermit eine Rentenkürzung statt,
die aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung der Rentner als
unvermeidbar gilt. Die Rente mit 67 Jahren beginnt für alle Personen,
die 1964 oder später geboren wurden. Wer früher in Rente geht, muss
entsprechende Abschläge akzeptieren. Dies bedeutet für die
Geburtenjahrgänge nach 1964, dass sie den maximalen Abschlag von 14,4
Prozent hinnehmen müssen, wenn sie mit 63 Jahren in Rente gehen wollen.
Ausnahme: Wer mindestens 45 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt
hat, darf auch weiterhin mit 65 Jahren die volle Rentenzahlung
kassieren. Sonderregelungen gelten auch für Bergleute, Schwerbehinderte
und vermindert Erwerbsfähige.
Mit dem Geburtsjahrgang 1947 beginnt der Zeitraum zur Berechnung des
erhöhten Renteneintrittsalters. So müssen zukünftige Rentner, die im
Jahr 1947 geboren wurden, einen Monat länger arbeiten, wenn sie ihre
Rente vollständig erhalten wollen. Beim Jahrgang 1948 sind es dann zwei
Monate und so weiter. Damit beträgt das Renteneintrittsalter für den
Geburtenjahrgang 1957 jetzt 65 Jahre und 11 Monate. Ab dem Jahr 2024
müssen pro Jahrgang zwei Monate zusätzlich gearbeitet werden. So wird
das neue Renteneintrittsalter 67 erst im Jahr 2029 erreicht. Der § 7a
SGB II enthält hierzu eine Tabelle, wann für welchen Geburtsjahrgang die
Altersgrenze erreicht ist.
Ab
35 Beitrittsjahren bleibt es beim frühest möglichen Renteneintritt mit
63 Jahren. Dafür ist ein Abschlag von 14,4 Prozent auf die Rentenzahlung
hin zu nehmen. Als Beitragszahler gelten auch Mütter, die bis zum
zehnten Lebensjahr ihres Kindes wegen der Betreuung zu Hause geblieben
sind.
Die staatliche Förderung für Altersvorsorgeverträge wird es für ab 2012
abgeschlossene Altersvorsorgeangebote nur noch geben, wenn die Rente
frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird. Vor
2012 liegt diese Grenze noch bei 60 Jahren, und viele Verträge sehen
eine flexible Abrufoption zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr vor.
Bestehende Riester- und Rürup-Verträge sind nach der gesetzlichen
Regelung von der Anhebung des frühest möglichen Altersrentenbeginns
nicht betroffen.
Bei Abschluss von neuen Verträgen zur Altersvorsorge sollte schon jetzt
darauf geachtet werden, dass sich der Rentenbeginn an der neuen
Regelaltersgrenze orientiert. So können die staatlichen Förderungen bis
zum grundsätzlich vorgesehenen Rentenbeginn voll genutzt und durch die
längere Laufzeit auch höhere Rentenzahlungen erzielt erden. Bei bereits
bestehenden Altersvorsorge-Verträgen kann der Rentenbeginn bei Bedarf
entsprechend in die Zukunft verschoben werden.
Fazit: Die Auswirkungen der Rente mit 67 Jahren berühren auch andere
Rentenmodelle. So werden auch die Untergrenzen für die Inanspruchnahme
von Riester- und Rürup-Rente entsprechend angehoben. Nach Ansicht der
Bundesregierung und auch vieler Verbände gilt diese Rentenregelung für
den Zeitraum bis zum Jahr 2020 bis 2025 als demografiefest, d.h. die
gestiegene Lebenserwartung ist für diesen Zeitraum in der Rentenkasse
"berücksichtigt". |