Rentenformel im Bezug auf Rente-67
Die Rentenformel für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:
Monatliche Rente= EP x ZF x RAF x aRW
EP = Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung (vgl. § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI) in Deutschland. Sie ersetzen
seit dem 1. Januar 1992 die bis dahin gebräuchlichen Werteinheiten aus den
Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des
Angestelltenversicherungsgesetzes. Für die neuen Bundesländer (das
Beitrittsgebiet) gelten die Übergangsvorschriften des § 256a SGB VI.
ZF = Zugangsfaktor
Da bei der Regelaltersrente der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor jeweils
1,0 lauten, lässt sich die Rente über die einfache Multiplikation der
Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ermitteln.
RAF = Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 1. Januar 1992 innerhalb der Rentenformel
der deutschen Rentenversicherung die Höhe von Rentenleistungen mit. Seine Höhe
ist abhängig von den unterschiedlichen Sicherungszielen der Rentenarten.
Der Rentenartfaktor wird im § 67 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.
aRW = Aktuelle Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der in der Währung Euro ausgedrückte Wert eines
Entgeltpunktes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Er wird
benötigt, um die während der Erwerbsphase gesammelten Entgeltpunkte in eine
auszahlbare individuelle monatliche Rente umzurechnen. Die individuelle
monatliche Rente wird mit der Rentenformel berechnet. Die gesetzliche Definition
des aktuellen Rentenwerts ergibt sich aus § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VI).
Der aktuelle Rentenwert wird gemäß § 65 SGB VI jährlich jeweils zum 1. Juli
durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Der neue aktuelle Rentenwert
wird anhand der Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) ermittelt. Damit wird
gewährleistet, dass die Renten dem Grunde nach den Löhnen folgen.