Fundierte Informationen zur Rente 67 |



Rentenformel im Bezug auf Rente-67
Die Rentenformel für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung:

Monatliche Rente= EP x ZF x RAF x aRW

EP = Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI) in Deutschland. Sie ersetzen seit dem 1. Januar 1992 die bis dahin gebräuchlichen Werteinheiten aus den Regelungen der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. Für die neuen Bundesländer (das Beitrittsgebiet) gelten die Übergangsvorschriften des § 256a SGB VI.


ZF = Zugangsfaktor

Da bei der Regelaltersrente der Zugangsfaktor und der Rentenartfaktor jeweils 1,0 lauten, lässt sich die Rente über die einfache Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ermitteln.

RAF = Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor bestimmt seit dem 1. Januar 1992 innerhalb der Rentenformel der deutschen Rentenversicherung die Höhe von Rentenleistungen mit. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Sicherungszielen der Rentenarten.
Der Rentenartfaktor wird im § 67 Sechsten Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

aRW = Aktuelle Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert ist der in der Währung Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Er wird benötigt, um die während der Erwerbsphase gesammelten Entgeltpunkte in eine auszahlbare individuelle monatliche Rente umzurechnen. Die individuelle monatliche Rente wird mit der Rentenformel berechnet. Die gesetzliche Definition des aktuellen Rentenwerts ergibt sich aus § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der aktuelle Rentenwert wird gemäß § 65 SGB VI jährlich jeweils zum 1. Juli durch einen neuen aktuellen Rentenwert ersetzt. Der neue aktuelle Rentenwert wird anhand der Rentenanpassungsformel (§ 68 SGB VI) ermittelt. Damit wird gewährleistet, dass die Renten dem Grunde nach den Löhnen folgen.
 

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