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Erwerbsminderungsrente im Bezug auf Rente-67

Wer aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr einer Tätigkeit nachgehen kann, dem zahlt der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen, eine volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge, zuzüglich der Zurechnungszeit berechnet.

Der monatliche Abschlag beträgt 0,3 %, bei einem Rentenbezug zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr – maximal jedoch 10,8 %, bei einem Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr.

Die Altersgrenze der abschlagsfreien Erwerbsminderungsrente wird schrittweise vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben.
Die Anhebung entspricht der Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr.

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