Eine
Abgeltungsteuer im weiteren Sinne ist eine Quellensteuer, durch die der
Steuerabzug bei der auszahlenden Stelle abgegolten ist und daher eine
gesonderte Veranlagung des Leistungsempfängers mit Anwendung des
individuellen Steuersatzes überflüssig macht. Die bekannteste Form sind
bestimmte Anwendungen der Kapitalertragsteuer, welche auch, soweit eine
Abgeltungswirkung eintritt, teilweise synonym als Abgeltungsteuer
bezeichnet wird. Auch bestimmte Erhebungsformen für beschränkt
Steuerpflichtige (z. B. bei inländischen Einkünften von ausländischen
Künstlern, Sportlern oder Aufsichtsräten) sind als Abgeltungsteuern
ausgestaltet. Weniger gebräuchlich, wenn auch korrekt, ist die
Bezeichnung der Lohnsteuer als Abgeltungsteuer, wenn eine Veranlagung
(durch die Abgabe einer Jahressteuererklärung) nicht vonnöten ist. |