Freie Heilfürsorge

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    Freie Heilfürsorge
    Heilfürsorge (auch freie Heilfürsorge) in Deutschland bezeichnet die Übernahme von Gesundheitsleistungen durch den Dienstherrn für Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, die einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung unterliegen. Die Heilfürsorge ist Ausprägung des allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 31 SG, § 78 BBG) als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Folgende Personengruppen erhalten Heilfürsorge, wobei Unterschiede zwischen den Ländern bestehen können:

    Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (§ 70 Abs. 2 BBesG), soweit sie sich nicht unwiderruflich für Beihilfe entschieden haben,
    Polizeivollzugsbeamte der Länder (bei Beamten der Bereitschaftspolizei besteht teilweise die Pflicht, den Polizeiärztlichen Dienst aufzusuchen),
    Beamte in einigen Bundesländern (nicht z. B. in Nordrhein-Westfalen) im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen,
    Justizvollzugsbeamte

    Auch Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten, erhalten Heilfürsorge (§ 35 ZDG i. V. m. § 69a BBesG). Sie sind zwar in der Regel keiner besonderen Gesundheitsgefahr ausgesetzt, ihre Rechtsstellung ist aber an denen der Wehrdienstleistenden angelehnt.
    Quelle: Wikipedia
     
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