Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67 |
Freie Heilfürsorge |
Heilfürsorge (auch
freie Heilfürsorge) in Deutschland bezeichnet die Übernahme von
Gesundheitsleistungen durch den Dienstherrn für Personen in einem
öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis, die einer besonderen
gesundheitlichen Gefährdung unterliegen. Die Heilfürsorge ist Ausprägung
des allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 31 SG, § 78 BBG) als hergebrachter
Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Folgende
Personengruppen erhalten Heilfürsorge, wobei Unterschiede zwischen den
Ländern bestehen können: Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (§ 70 Abs. 2 BBesG), soweit sie sich nicht unwiderruflich für Beihilfe entschieden haben, Polizeivollzugsbeamte der Länder (bei Beamten der Bereitschaftspolizei besteht teilweise die Pflicht, den Polizeiärztlichen Dienst aufzusuchen), Beamte in einigen Bundesländern (nicht z. B. in Nordrhein-Westfalen) im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren und bei Landesfeuerwehrschulen, Justizvollzugsbeamte Auch Zivildienstleistende, die ihren Dienst innerhalb der Bundesrepublik verrichten, erhalten Heilfürsorge (§ 35 ZDG i. V. m. § 69a BBesG). Sie sind zwar in der Regel keiner besonderen Gesundheitsgefahr ausgesetzt, ihre Rechtsstellung ist aber an denen der Wehrdienstleistenden angelehnt. |
Quelle: Wikipedia |
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