Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67 |
Sozialversicherungsabkommen |
Ein
Sozialversicherungsabkommen (SVA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag
zwischen zwei Staaten oder Nationen, durch den ihr
Sozialversicherungsrecht koordiniert wird. Aus Sicht der
Sozialversicherten führt das dazu, dass gleiche oder ähnliche Leistungen
der Heimat-Sozialversicherung auch im Hoheitsgebiet des anderen Staates
in Anspruch genommen werden können. Praktische Relevanz haben solche Abkommen bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit und Unfall oder auch beim Transfer von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung z. B. nach der Rückkehr von Gastarbeitern ins Heimatland oder dem Umzug von Deutschen ins Ausland. Darüber hinaus regeln die Abkommen im besonderen die Versorgung der Werkvertragsarbeitnehmer bei Krankheit oder nach einem Arbeitsunfall. Aus Sicht der Beitragsentrichtung an die Sozialversicherungsträger haben solche Abkommen generelle Relevanz. Beispielsweise kann eine Person in einem Staat wohnen, in anderen Staaten aber arbeiten. Hier stellt sich nicht nur die Frage, die Einkommensteuergesetzgebung welchen Staates anwendbar ist, sondern auch welchen Sozialversicherungssystemen gegenüber ein Betroffener zugehörig, beitragspflichtig und anspruchsberechtigt ist. |
Quelle: Wikipedia |
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