Versicherungsrelevante Begriffe in Verbindung mit Rente 67 |
Arglistige Täuschung |
Arglistige Täuschung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff des deutschen Zivil- und Verwaltungsrechts. Im Zivilrecht stellt sie dabei nach § 123 BGB einen Anfechtungsgrund dar, im Verwaltungsrecht schließt sie nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die Schutzwürdigkeit des Täuschenden gegenüber der Rücknahme eines ihn begünstigenden Verwaltungsakts aus. Eine arglistige Täuschung liegt regelmäßig dann vor, wenn eine Täuschung über Tatsachen vorsätzlich erfolgt, der Täuschende also weiß und will, dass sein Verhalten zu einem Irrtum des Getäuschten führen werde. |
Quelle: Wikipedia |
Zurück |
Weitere Informationen | Weitere Themen | |
Rente 67 | Gewerbe-Tarif | |
Renteneintrittsalter | Hausverwalter-Tarif | |
Regelaltersrente | Krankenversicherung A-Z | |
Langjährig Versicherte | Makler-A-Z | |
Altersteilzeit | Versicherungen-A-Z | |